Geschäftsordnung.
e. Einige Vorschriften für die Wirtschafterinnen der Berliner Volksküchen.
(Dieselben werden denselben gedruckt eingehändigt und hängen in jeder Küche aus.)
- Die Wirtschafterin soll pünktlich 6 ½ Uhr morgens die Küche eröffnen. Ihr unpünktliches Erscheinen muss eben sowohl, wie das des Personals, der Vorsteherin angezeigt werden; auch das Zuspätkommen der Markenverkäuferin, die spätestens ¼ Stunde vor Beginn der Speisezeit in der Küche sein muss, ist von der Wirtschafterin der Vorsteherin zu melden. Der Markenkasten kommt nach beendigter Speisezeit entweder zur Vorsteherin, oder zur am nächsten wohnenden Ehrendame, oder zum Hauswirt, worüber die Vorsteherin Bestimmung trifft; ebenso sind die Schlüssel zur Küche an dem von der Vorsteherin zu bestimmenden Orte abzugeben.
- Die Arbeitszeit in den Volksküchen ist außer an Sonn- und Festtagen bis 17 Uhr nachmittags zu beendigen; während derselben darf die Wirtschafterin die Küche (auch Sonntags) ohne vorherige Erlaubnis der Vorsteherin nicht verlassen, sie darf auch das Personal niemals in eigener, nur in dringender Angelegenheit der Küche ausschicken; auch ist ihr untersagt, bei Schluss der Küche länger als das übrige Personal in derselben zu verweilen.
- Die Wirtschafterin muss sich persönlich bei Ablieferung aller Waren (auch der Kohlen) von der Güte derselben sowohl, wie von der Richtigkeit des Gewichts in Gegenwart der Lieferanten überzeugen, sie darf während der Speisezeit keinerlei Waren in Empfang nehmen; sie ist für die Richtigkeit der Lieferungen haftbar. Es ist ihr aufs strengste untersagt, von den Lieferanten irgend welche Geschenke für sich oder das Personal anzunehmen. Sie ist verpflichtet für die Richtigkeit der Waage und die Vollständigkeit der Gewichte zu sorgen.
- Die Wirtschafterin muss der Köchin Alles zu den Speisen gehörige vorwiegen und richtig notieren; ebenso muss die Wirtschafterin persönlich dem Personal die zum Gebrauch bestimmten Kartoffeln abwiegen, welche dasselbe schälen soll.
- Die Wirtschafterin hat dafür zu sorgen, dass die Zubereitung der Speisen vorschriftsmäßig geschieht; sie hat täglich zu berechnen und darüber zu wachen, dass das Essen, sowohl wie das Fleisch die vorschriftsmäßige Portionenzahl ergibt, die Reste müssen täglich richtig gezählt und angeschrieben werden, sowohl Fleisch als Gemüse.
- Die Wirtschafterin hat die Beköstigung des Personals selbst zu überwachen. Dieselbe ist pro Person und pro Tag folgendermaßen bestimmt: des Morgens und Nachmittags je zwei Tassen Kaffee und 5 Pfennig. Weißbrot, mittags Suppe, Gemüse und ¼ Pfund Fleisch, außerdem wöchentlich Schwarzbrot für 50 Pfennig. Für die Markenverkäuferin dieselbe Mittagskost und ein Becher Kaffee und ein Weißbrot. Findet Abendspeisung statt, so erhält das Personal je eine Suppe und eine Portion Kartoffeln mit Hering oder Wurst. Außer dem eigenen Brot darf von dem zugeteilten Essen nichts aus der Küche mitgenommen werden; auch ist es dem Personal verboten, in der Küche, sei es aus eigenem oder der Küche zugehörigem Material irgend welche Speisen extra zu bereiten.
- Es darf in den Küchen keinerlei Leibwäsche, sondern es dürfen hier nur die zur Küche gehörigen Handtücher und Schürzen gewaschen werden. Die Wäsche an Vormittagen während der Zubereitung der Speisen zu waschen, ist unzulässig; dieselbe soll an freien Nachmittagen besorgt werden.
- Die Wirtschafterinnen haben auf größte Ordnung und Sauberkeit zu halten. Die Lokale müssen täglich aufgewischt, wenigstens zweimal in der Woche gründlich gescheuert, die Fenster in den Lokalen täglich geputzt werden.
- Mit allem Geschirr und zerbrechlichem Gerät muss behutsam umgegangen werden, die Löffel, Messer und Gabeln sind stets blank zu halten. Der Abgang an Näpfen und anderem Geschirr ist allwöchentlich einmal auf dem zu erhaltenden Formular der Vorsteherin mitzuteilen.
- Jeder unnütze Verbrauch, besonders an Gas und Feuerungsmaterial ist zu vermeiden und der Haupthahn zum Gasometer muss regelmäßig vor Verlassen der Küche geschlossen werden.
- Kinder und sonstige Angehörige der Wirtschafterin oder des anderen Personals dürfen sich in der Volksküche nicht aufhalten; während der Mittagszeit nur dann, wenn sie gleich dem übrigen Publikum durch Kauf von Marken daselbst ihre Mahlzeit einnehmen.
- Die Köchinnen müssen, bevor die hermetisch verschlossenen Deckel an den Kesseln geöffnet werden, den Wrasen durch Heben des Ventils ablassen — am besten durch dazwischenklemmen eines Stückchen Holzes — niemals darf bei diesen Verschlusskesseln gekocht werden, ohne dass vorher die Deckel fest zugeschraubt sind.
- Die Wasserblase soll nicht ohne Wasser sein — jedoch darf dasselbe nicht im fortwährenden Kochen bleiben; (nur dann, wenn kochendes Wasser gebraucht wird) sonst ist stets kaltes Wasser hinzu zugießen.
- Das Scheuern der Kessel darf nicht mit scharfem Sand geschehen, am besten mit Soda und Scheuer-Rohr.
- Die Speisekammer muss rein von Mäusen und sonstigem Ungeziefer gehalten werden, wo solches vorhanden, müssen geeignete Mittel, nach Rücksprache mit der Vorsteherin, angewendet werden.