2555x — Fruchtweine.
Bei den nachfolgenden Vorschriften zur Bereitung der Fruchtweine ist überall
das ½ Unterfass gleich 18 l zugrunde gelegt, und am Blaubeersaft [2555] die
Hauptgrundsätze der Methode ausführlich entwickelt, wie sie bei allen übrigen
Säften zur Geltung kommen, so dass bei dem Folgenden nur die etwaigen
Abweichungen hiervon angeführt werden,
doch sei hier noch erwähnt, dass man
dafür sorgen muss, dass man bei allen genannten Früchten durch Zusatz von
Wasser immer reichlich 20 l Saft erhält, um eventuell nachfüllen zu können.