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Coppi Arbeitsgruppe für angewandte Technologie in der 3. Welt e.V.
 

Satzung

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Coppi, mit dem Zusatz "e.V." nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, - Arbeitsgruppe für angewandte Technologie in der 3. Welt -.
Er hat seinen Sitz in Berlin (West).
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung.
Der Zweck wird erreicht durch Konzipierung und Aufbau technischer Vorhaben, vorwiegend auf dem Bereich der Energie- und Kommunikationstechnik für Projekte in der 3. Welt, sowie die Schulung und Beratung deren Vertreter und Mitarbeiter. Zur Förderung des Vereinszweckes betreibt der Verein in Berlin (West) eine Werkstatt.
Der Verein kann zur Förderung seines Vereinszweckes auch anderen juristischen Personen beitreten.

§ 3

Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden, der die Ziele des Vereins unterstützt. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden.
Die Mitglieder entrichten einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Mitgliedsbeitrag.
Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluß oder Tod, sie ist weder vererb- noch übertragbar.
Die Kündigung ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und wirkt mit Monatsfrist zum Monatsende.
Der Ausschluß muß von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Ausschluß ist, nach vorheriger schriftlicher oder mündlicher Äußerung des betreffenden Mitgliedes möglich, wenn das Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins geschadet hat.

§ 5

Organe

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung

§ 6

Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem bzw. der Vorsitzenden, dem bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden und dem bzw. der Kassierer(in).
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch ein Vorstandsmitglied einzeln vertreten.

§ 7

Beirat

Zur Unterstützung und Beratung der Projekte werden auf Vorschlag der Mitgliederversammlung durch den Vorstand Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft und Kultur in den Beirat berufen.

§ 8

Mitgliederversammlung

In den ersten 3 Monaten jedes Jahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ihr obliegt vor allem:
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstands;
b) die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes;
c) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind je nach Notwendigkeit oder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist unverzüglich eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.

§ 9

Beschlußfassungen

Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit aller Mitglieder und sind nur zulässig, wenn sie in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt waren.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine von einem Vorstandsmitglied und von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterschreibende Niederschrift aufzunehmen.

§ 10

Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an den Gesundheitsladen e.V. in Berlin (West), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


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http://www.basisradio.org/coppi/ger/cg000023.htm