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Satzung
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§ 1
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Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Coppi, mit dem Zusatz "e.V." nach
erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, - Arbeitsgruppe für
angewandte Technologie in der 3. Welt -.
Er hat seinen Sitz in Berlin (West).
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
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Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung.
Der Zweck wird erreicht durch Konzipierung und Aufbau technischer
Vorhaben, vorwiegend auf dem Bereich der Energie- und Kommunikationstechnik
für Projekte in der 3. Welt, sowie die Schulung und Beratung
deren Vertreter und Mitarbeiter. Zur Förderung des Vereinszweckes
betreibt der Verein in Berlin (West) eine Werkstatt.
Der Verein kann zur Förderung seines Vereinszweckes auch anderen
juristischen Personen beitreten.
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§ 3
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Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
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§ 4
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Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder werden, der die Ziele des Vereins unterstützt.
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet die Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden.
Die Mitglieder entrichten einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden
Mitgliedsbeitrag.
Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluß oder
Tod, sie ist weder vererb- noch übertragbar.
Die Kündigung ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu
erklären und wirkt mit Monatsfrist zum Monatsende.
Der Ausschluß muß von der Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von 2/3 aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Der Ausschluß ist, nach vorheriger schriftlicher oder mündlicher
Äußerung des betreffenden Mitgliedes möglich, wenn
das Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins geschadet
hat.
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§ 5
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Organe
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung
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§ 6
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Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem bzw. der Vorsitzenden,
dem bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden und dem bzw. der Kassierer(in).
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch
ein Vorstandsmitglied einzeln vertreten.
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§ 7
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Beirat
Zur Unterstützung und Beratung der Projekte werden auf Vorschlag
der Mitgliederversammlung durch den Vorstand Persönlichkeiten
aus Wissenschaft, Wirtschaft und Kultur in den Beirat berufen.
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§ 8
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Mitgliederversammlung
In den ersten 3 Monaten jedes Jahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung
statt. Ihr obliegt vor allem:
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung
des Vorstands;
b) die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes;
c) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und
über die Auflösung des Vereins.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind je nach Notwendigkeit
oder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Die
Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand
mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der
Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens
1/3 aller Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit
ist unverzüglich eine weitere Mitgliederversammlung mit der
gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht
auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
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§ 9
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Beschlußfassungen
Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der Anwesenden. Satzungsänderungen bedürfen einer
2/3 Mehrheit aller Mitglieder und sind nur zulässig, wenn sie
in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt waren.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine
von einem Vorstandsmitglied und von einem von der Versammlung gewählten
Protokollführer zu unterschreibende Niederschrift aufzunehmen.
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§ 10
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Auflösung
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck
mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen
an den Gesundheitsladen e.V. in Berlin (West), der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.
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